Leistungen Wohngeld
Das Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Es dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens, wird zweckgebunden als Zuschuss zu den Wohnkosten gewährt, ist einkommensabhängig und dient nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Haushaltsgröße, dem monatlichen Gesamteinkommen und der Höhe der Miete bzw. der Belastung. Wohngeld wird gewährt als
- Mietzuschuss (für angemieteten Wohnraum)
- Lastenzuschuss (für selbstbewohntes Wohneigentum).
Zuständig für die Antragsannahme und Bearbeitung von Wohngeld- und Lastenzuschussanträgen ist der Fachbereich Ordnung und Soziales. Ebenso werden hier Negativbescheinigungen ausgestellt.
Für das Pflegewohngeld (Wohngeld in stationären Pflegeeinrichtungen) ist das Kreissozialamt zuständig. Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Kreises Recklinghausen.
Wohngeldstelle Haltern am See:
Rathaus, Dr.- Conrads - Str. 1, 45721 Haltern am See
1. Etage, Raum 1.15 und 1.16
E-Mail: wohngeldstelle@haltern.de
Fax: 02364 / 933-6250
Offene Sprechstunde:
Montags und donnerstags, 11:00 - 12:00 Uhr.
Bitte berücksichtigen Sie, dass ausserhalb der Öffnungszeiten keine persönlichen Vorsprachen ohne Termin möglich sind. Nutzen Sie gerne den "online-Wohngeldantrag" (siehe unten) oder klären Sie Ihre Frage telefonisch.
- Frau U. Haacke (Buchstaben A-B, K-R)
- Frau S. Ide (Buchstaben C-J)
- Frau S. Juraschek (Buchstaben S-Z)
Die Berechnung des Anspruchs auf Wohngeld ist individuell. Welche Unterlagen im Einzelfall benötigt werden, können Sie bei der Wohngeldstelle erfragen.
Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld ist, dass es sich um Aufwendungen für eigengenutzten Wohnraum handelt, die berücksichtigungsfähig und zuschussbedürftig sind.
Wohngeld wird auf Antrag gewährt. Es wird in der Regel ab Beginn des Antragsmonats für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Empfänger von Transferleistungen (SGB II, SGB XII o.ä.), bei deren Berechnung Unterkunftskosten berücksichtigt wurden, haben grundsätzlich keinen Wohngeldanspruch. Dies gilt auch für die Haushaltsmitglieder, die bei der Berechnung des Bedarfs berücksichtigt worden sind.